Gesetze / Düngemittelverordnung
DüMV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 DüMV →
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- VG Stuttgart, 18.05.2006 – 4 K 376/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 886)
BGBl. 2015 I S. 886
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.